1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 1'176.--, gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4. a) Die amtlichen Kosten des Gesuchsverfahrens von A.X. werden gestützt auf die im Berufungsverfahren ZK1 10 9 gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Stadt D. in Rechnung gestellt.