Diese umfasst auch das vorliegende Nebenverfahren (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 11. März 2010; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 160 Ziff. 3). Die der Gesuchstellerin auferlegten amtlichen Kosten sind somit der Stadt D. in Rechnung zu stellen. Die der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin zustehende Entschädigung ist zusammen mit jener des Hauptverfahren geltend zu machen und im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO festzulegen.