5. A.X. wurde mit Verfügung vom 11. März 2010 in dem vor Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ZPO und Art. 46 ZPO zu Lasten der Stadt D. gewährt. Diese umfasst auch das vorliegende Nebenverfahren (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 11. März 2010; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 160 Ziff. 3).