4. Ist das Gesuch abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 1'176.00, zu Lasten der Gesuchstellerin. B.X. war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Er geht eigenen Angaben zufolge auch keiner entgeltlichen Tätigkeit nach, weshalb ihm auch in dieser Hinsicht durch seine Beteiligung am Verfahren keine Auslagen entstanden sein können. Nennenswerte Barauslagen sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung abzusehen (PKG 2007 Nr. 6 E. 3.a); PKG 1976 Nr. 25).