Verfügung PZ 08 216 der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2009, E. 3.c), einsehbar unter http://www.kg-gr.ch, Rubrik Rechtsprechung). Die Gesuchstellerin äussert sich weder zu den Erfolgsaussichten des Antrags auf Herabsetzung der Entschädigung, noch befasst sie sich mit den weiteren Anträgen des Gesuchsgegners, der insbesondere auch eine gebundene Ausrichtung verlangt, die von der Gesuchstellerin behauptete eigene Leistungsfähigkeit (Fr. 1'800.-- pro Monat) in Zweifel zieht und eine Schuldneranweisung als "Vorverurteilung" ablehnt.