Seite 8 — 10 in jedem Fall im Rahmen einer Prognose abgeklärt werden, ob und in welcher Höhe ein Vorsorgeausgleich höchstwahrscheinlich begründet erscheint. Diese Prognose ist aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu fällen (Urteil 5P.105/2006 des Bundesgerichts vom 18. April 2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.245/2000 vom 11. September 2000 E. 2.a; PKG 1995 Nr. 50; Verfügung PZ 08 216 der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2009, E. 3.c), einsehbar unter http://www.kg-gr.ch, Rubrik Rechtsprechung).