2004 I N. 4 S. 8 ff.). Als zulässig erscheinen lediglich Massnahmen, die den Bestand der Forderung sichern, nicht aber solche, die auf eine vorzeitige Vollstreckung des Hauptentscheids im Bereich von Art. 124 ZGB hinauslaufen. Soweit die Zulässigkeit zu bejahen wäre, müsste