124 ZGB in Höhe von monatlich Fr. 1'141.-- zugesprochen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchsgegners angewiesen wurde, diesen Betrag direkt an die Gesuchstellerin auszubezahlen. Aufgrund der vom Gesuchsgegner erhobenen Berufung wurde die Rechtskraft in diesem Punkt gehemmt und nachdem der Vorsorgefall bei der Gesuchstellerin noch gar nicht eingetreten ist, erscheint fraglich, ob eine Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB - noch dazu verbunden mit einer Schuldneranweisung, die über die blosse Sicherstellung der Entschädigung hinausgeht - im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen überhaupt möglich ist (vgl. dazu LGVE 2004 I N. 4