Dabei ist auch nicht leichthin anzunehmen, dass ein solcher Anspruch tatsächlich gegeben ist. Zwar sind die Parteien zwischenzeitlich geschieden. Damit besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Vorsorgeausgleich (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.c). Wie dem vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen ist, wurde der Gesuchstellerin eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Höhe von monatlich Fr. 1'141.-- zugesprochen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchsgegners angewiesen wurde, diesen Betrag direkt an die Gesuchstellerin auszubezahlen.