Seite 7 — 10 vorsorgliche Massnahme erlassen wurde, die Ehe noch nicht geschieden war und während der Dauer der Ehe ein Vorsorgeausgleich ausser Betracht fällt (vgl. Baumann / Lauterburg, a.a.O., N. 16 ff. der Vorbem. zu Art. 122 - 124 ZGB, Hausheer / Reusser / Geiser, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 163 ZGB). Darüber hinaus ergibt sich nachgerade aus dem Vergleich zwischen den von der Gesuchstellerin im Hauptverfahren gestellten Anträgen und ihrer vorliegend vertretenen Argumentation, dass kein Anspruch auf vorsorgliche Unterhaltszahlungen bestehen kann.