124 ZGB ist kein Surrogat für den nachehelichen Unterhalt (Baumann / Lauterburg, FamKommentar Scheidung, N. 71 zu Art. 124 ZGB). Eine vorsorgliche Massnahme im Bereich des Unterhalts kann folglich auch nicht allein aufgrund des Umstands, dass es in beiden Fällen um Schuldverpflichtungen geht, in eine vorsorgliche Massnahme im Bereich der Entschädigung nach Art. 124 ZGB uminterpretiert werden. Dies umso weniger, als zum Zeitpunkt, als die betreffende