Die Verwendung der Entschädigung für die Begleichung der gegenwärtigen Lebenshaltungskosten entspricht damit offenkundig nicht dem gesetzlichen Zweck. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben. Entscheidend ist, dass die mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 zugebilligte Unterhaltszahlung und die mit Urteil vom 11. November 2009 zugesprochene Entschädigung nach Art. 124 ZGB auf völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und unterschiedlich zu bemessen sind. Die Entschädigung nach Art. 124 ZGB ist kein Surrogat für den nachehelichen Unterhalt (Baumann / Lauterburg, FamKommentar Scheidung, N. 71 zu Art.