c) An dieser Rechtslage ändert sich auch dadurch nichts, dass die Gesuchstellerin die ihr gestützt auf Art. 124 ZGB als Vorsorgeausgleich zugesprochene und gemäss vorinstanzlichem Urteil als Rente lebenslänglich auszubezahlende Entschädigung offenbar bereits jetzt zur Deckung ihres Bedarfs heranziehen möchte und insofern dem ihr zugesprochenen Betrag faktisch die Bedeutung einer Unterhaltsleistung beimisst. Vorweg gilt zu bemerken, dass bei der Gesuchstellerin noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Die Verwendung der Entschädigung für die Begleichung der gegenwärtigen Lebenshaltungskosten entspricht damit offenkundig nicht dem gesetzlichen Zweck.