Im Streit liegt demnach die Frage des Vorsorgeausgleichs durch Leistung einer Entschädigung und nicht der Unterhalt. Eine Unterhaltsverpflichtung bis zum definitiven Abschluss des Scheidungsverfahrens in allen Punkten und damit über den rechtskräftigen Entscheid im betreffenden Nebenpunkt hinaus sieht weder die vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten erlassene Massnahmeverfügung noch das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur vor. Wie aus den vorstehenden Erwägungen in Ziff.