Seite 6 — 10 gegner erklärte Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die vom Bezirksgericht Plessur in Ziffer 4 angeordnete Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Form einer unvererblichen Rente. Art. 124 ZGB gibt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehegatten - wie es bei B.X. der Fall ist - bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist und keine Aufteilung der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge mehr erfolgen kann. Im Streit liegt demnach die Frage des Vorsorgeausgleichs durch Leistung einer Entschädigung und nicht der Unterhalt.