Wie dem am 11. November 2009 und damit nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen ergangenen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur zu entnehmen ist (E. 3.b), erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung nun aber den Verzicht auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen. Gestützt darauf wurde denn auch in Ziffer 2. des Dispositivs des vorinstanzlichen Scheidungsurteils festgehalten, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Gesuchstellerin hat gegen das vorinstanzliche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die vom Gesuchs-