163 ZGB, wobei - nachdem eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten war - die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunterhalts (Art. 125 ZGB) analog heranzuziehen waren (Urteil 5A_677/2007 vom 21. April 2008 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f. und 128 III 65 E. 4a S. 67). Wie dem am 11. November 2009 und damit nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen ergangenen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur zu entnehmen ist (E. 3.b), erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung nun aber den Verzicht auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen.