b) Von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren verlangt und vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur zugesprochen wurde Ehegattenunterhalt. Nachdem die Ehe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geschieden war, bestand grundsätzlich eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht. Grundlage der Bemessung bildete demzufolge Art. 163 ZGB, wobei - nachdem eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten war - die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunterhalts (Art. 125 ZGB) analog heranzuziehen waren (Urteil 5A_677/2007 vom 21. April 2008 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f. und 128 III 65 E. 4a S. 67).