Im Bereich von Nebenpunkten, die rechtskräftig entschieden wurden, ist weder die (erstmalige) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen möglich, noch bleiben bereits erlassene Massnahmen beachtlich. Die Gültigkeit von erlassenen vorsorglichen Massnahmen ist mit anderen Worten bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Hauptverfahren beschränkt (Urteil 5P.121./2002 des Bundesgerichts vom 12. Juni 2002 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 II 193 E. 3.a S. 195; BGE 120 II 1 E. 2.b S. 2