a) Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB auch dann angeordnet werden, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Daraus folgt, dass bereits angeordnete Massnahmen weiterhin beachtlich sind, wenn wohl über den Scheidungspunkt, nicht aber über die Nebenfolgen rechtskräftig entschieden