Die bereits angeordnete Massnahme dauere bei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils praxisgemäss fort. Mit dem neuen Gesuch werde lediglich eine Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB beantragt, nachdem der Gesuchsgegner trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum heutigen Datum gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur keine Unterhaltszahlungen überwiesen habe.