2. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Gesuchs um Schuldneranweisung aus, B.X. sei mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 27. Oktober 2009 im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) verpflichtet worden, der Gesuchstellerin rückwirkend ab Oktober 2008 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- zu bezahlen. Die erwähnte Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stelle einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel dar. Die bereits angeordnete Massnahme dauere bei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils praxisgemäss fort.