IPRG ist das für die Scheidungsklage zuständige Gericht auch ermächtigt, vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens zu erlassen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs, welches sachlich in die Kompetenz der prozessleitenden Vorsitzenden der I. Zivilkammer fällt (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO) ist demnach zu bejahen. Zur Anwendung gelangt wiederum das schweizerische Recht (Art. 62 Abs. 2 IPRG).