Seite 4 — 10 betrifft - mit zutreffender Begründung seine örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht bejaht (Art. 59 lit. a IPRG, Art. 61 Abs. 1 IPRG, Art. 63 Abs. 1 und 2 IPRG, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGzZGB). Aus dieser Zuständigkeit leitet sich auch jene des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz (Art. 218 ZPO) betreffend den Scheidungsnebenfolgen ab. Gemäss Art. 62 Abs. 1 IPRG ist das für die Scheidungsklage zuständige Gericht auch ermächtigt, vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens zu erlassen.