3. Mit Verfügung vom 4. März 2010 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden den Antrag auf superprovisorische Anordnung der Schuldneranweisung ab und setzte B.X. Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 19. März 2010 an. 4. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2010 beantragte B.X. sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. 5. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen