Beide Parteien prozessieren mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden die der Ehefrau überbundenen Kosten vorläufig der Gemeinde D. in Rechnung gestellt, diejenigen des Ehemannes dem Kanton Graubünden. Die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 750.00 werden mit den angefallenen Gerichtskosten verrechnet.