Die Ziffer 2. des Rechtsbegehrens des Gesuchs um Erlass von eheschutzrichterlichen Massnahmen vom 01. Oktober 2009 wird abgewiesen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 440.00 (Gerichtsgebühren CHF 300.00, Schreibgebühren CHF 98.00, Barauslagen CHF 42.00) gehen zulasten des Gesuchsgegners und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellern für ihre Umtriebe mit CHF 440.00, zuzüglich MWSt, zu entschädigen. 4. (Mitteilung).