3. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur im Massnahmeverfahren wie folgt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet an die Gesuchstellerin, rückwirkend ab Oktober 2008, einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu leisten. 2. Die Ziffer 2. des Rechtsbegehrens des Gesuchs um Erlass von eheschutzrichterlichen Massnahmen vom 01. Oktober 2009 wird abgewiesen. 3.