Zur Begründung wurde im Rahmen einer Bedarfsberechnung und unter Hinweis auf die unterschiedlich hohen Einkünfte geltend gemacht, A.X. sei zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- angewiesen. Gestützt auf Art. 137 Abs 2 Satz 4 ZGB werde die Zusprechung des Unterhaltsbeitrages rückwirkend ab 1. Oktober 2008 beantragt. Sollte zu gegebener Zeit das Scheidungsurteil lediglich in Teilrechtskraft erwachsen, würden die bereits im Urteilszeitpunkt angeordneten Massnahmen fortdauern. Der Gesuchsgegner habe bis anhin prozesstaktisch alle Möglichkeiten ausgenützt, um sich den Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau zu entziehen.