{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-56_2010-04-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4dd366490ae9e12b3b6630eeb28dd55872f8dcb3e68346587c08a5399831a8fbc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4dd366490ae9e12b3b6630eeb28dd55872f8dcb3e68346587c08a5399831a8fbc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_56", "Checksum": "a0de40fd37e4214cabb72b1b661ca271"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2010 ERZ 2010 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 27.04.2010 ERZ 2010 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung) | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:53", "Checksum": "70c63eae777ff60a93347c646d6390cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2010 ERZ 2010 56\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung) | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nd) Sind die vorsorglichen Massnahmen dahingefallen und kann auf Grundlage\ndieses Entscheids demnach auch keine Schuldneranweisung mehr erfolgen, lässt\nsich höchstens fragen, ob die Gesuchstellerin solches im Rahmen eines neuen\nGesuchs gestützt auf Art. 124 ZGB verlangen kann. Die Zusprechung von vorsorglichen Leistungen nach Art. 124 ZGB unter gleichzeitiger Anordnung einer\nSchuldneranweisung fällt im vorliegenden Verfahren jedoch bereits deshalb ausser Betracht, weil die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe einen solchen Antrag weder\ngestellt noch begründet hat. Dabei ist auch nicht leichthin anzunehmen, dass ein\nsolcher Anspruch tatsächlich gegeben ist. Zwar sind die Parteien zwischenzeitlich\ngeschieden. Damit besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Vorsorgeausgleich (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.c). Wie dem vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen ist, wurde der Gesuchstellerin eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Höhe von monatlich Fr. 1'141.-- zugesprochen,\nwobei die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchsgegners angewiesen wurde, diesen\nBetrag direkt an die Gesuchstellerin auszubezahlen. Aufgrund der vom Gesuchsgegner erhobenen Berufung wurde die Rechtskraft in diesem Punkt gehemmt und\nnachdem der Vorsorgefall bei der Gesuchstellerin noch gar nicht eingetreten ist,\nerscheint fraglich, ob eine Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB -\nnoch dazu verbunden mit einer Schuldneranweisung, die über die blosse Sicherstellung der Entschädigung hinausgeht - im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen überhaupt möglich ist (vgl. dazu LGVE 2004 I N. 4 S. 8 ff.). Als zulässig\nerscheinen lediglich Massnahmen, die den Bestand der Forderung sichern, nicht\naber solche, die auf eine vorzeitige Vollstreckung des Hauptentscheids im Bereich\nvon Art. 124 ZGB hinauslaufen. Soweit die Zulässigkeit zu bejahen wäre, müsste\n\nSeite 8 — 10\nin jedem Fall im Rahmen einer Prognose abgeklärt werden, ob und in welcher\nHöhe ein Vorsorgeausgleich höchstwahrscheinlich begründet erscheint. Diese\nPrognose ist aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem\nangefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu fällen (Urteil 5P.105/2006 des Bundesgerichts vom 18. April 2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.245/2000 vom\n11. September 2000 E. 2.a; PKG 1995 Nr. 50; Verfügung PZ 08 216 der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2009, E. 3.c),\neinsehbar unter http://www.kg-gr.ch, Rubrik Rechtsprechung). Die Gesuchstellerin\näussert sich weder zu den Erfolgsaussichten des Antrags auf Herabsetzung der\nEntschädigung, noch befasst sie sich mit den weiteren Anträgen des Gesuchsgegners, der insbesondere auch eine gebundene Ausrichtung verlangt, die von\nder Gesuchstellerin behauptete eigene Leistungsfähigkeit (Fr. 1'800.-- pro Monat)\nin Zweifel zieht und eine Schuldneranweisung als \"Vorverurteilung\" ablehnt.\n\n4. Ist das Gesuch abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten, bestehend aus\neiner Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total\nsomit Fr. 1'176.00, zu Lasten der Gesuchstellerin. B.X. war im vorliegenden\nVerfahren nicht anwaltlich vertreten. Er geht eigenen Angaben zufolge auch keiner\nentgeltlichen Tätigkeit nach, weshalb ihm auch in dieser Hinsicht durch seine\nBeteiligung am Verfahren keine Auslagen entstanden sein können. Nennenswerte\nBarauslagen sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist von der\nZusprechung einer Umtriebsentschädigung abzusehen (PKG 2007 Nr. 6 E. 3.a);\nPKG 1976 Nr. 25).\n\n5. A.X. wurde mit Verfügung vom 11. März 2010 in dem vor Kantonsgericht\nhängigen Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.\n45 Abs. 1 ZPO und Art. 46 ZPO zu Lasten der Stadt D. gewährt. Diese umfasst\nauch das vorliegende Nebenverfahren (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung\nder Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 11. März 2010;\nNorbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer\nZivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des\nKantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 160 Ziff. 3). Die\nder Gesuchstellerin auferlegten amtlichen Kosten sind somit der Stadt D. in\nRechnung zu stellen. Die der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin zustehende\nEntschädigung ist zusammen mit jener des Hauptverfahren geltend zu machen\nund im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO festzulegen.\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr.\n1'176.--, gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.\n3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.\n4. a) Die amtlichen Kosten des Gesuchsverfahrens von A.X. werden gestützt\nauf die im Berufungsverfahren ZK1 10 9 gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Stadt D. in Rechnung gestellt.\nb) Die im Gesuchsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung\nvon A.X. sind zusammen mit den Kosten des Hauptverfahrens ZK1 10 9\ngeltend zu machen, nach Anhörung des Kostenträgers festzulegen und\nalsdann der Stadt D. in Rechnung zu stellen.\nc) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Stadt D. bleibt\nim Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.\n5. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der I.\nZivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die\nBeschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich einzureichen.\n6. Mitteilung an:\n\n"}