{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-56_2010-04-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4dd366490ae9e12b3b6630eeb28dd55872f8dcb3e68346587c08a5399831a8fbc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4dd366490ae9e12b3b6630eeb28dd55872f8dcb3e68346587c08a5399831a8fbc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_56", "Checksum": "a0de40fd37e4214cabb72b1b661ca271"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2010 ERZ 2010 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 27.04.2010 ERZ 2010 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung) | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:53", "Checksum": "70c63eae777ff60a93347c646d6390cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2010 ERZ 2010 56\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung) | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 6 — 10\ngegner erklärte Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die vom Bezirksgericht\nPlessur in Ziffer 4 angeordnete Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung\nnach Art. 124 ZGB in Form einer unvererblichen Rente. Art. 124 ZGB gibt\nAnspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehegatten - wie\nes bei B.X. der Fall ist - bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist und keine\nAufteilung der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge mehr erfolgen\nkann. Im Streit liegt demnach die Frage des Vorsorgeausgleichs durch Leistung\neiner Entschädigung und nicht der Unterhalt. Eine Unterhaltsverpflichtung bis zum\ndefinitiven Abschluss des Scheidungsverfahrens in allen Punkten und damit über\nden rechtskräftigen Entscheid im betreffenden Nebenpunkt hinaus sieht weder die\nvom Bezirksgerichtsvizepräsidenten erlassene Massnahmeverfügung noch das\nScheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur vor. Wie aus den vorstehenden\nErwägungen in Ziff. 3. a) folgt, ist demnach die mit Verfügung vom 27. Oktober\n2009 als vorsorgliche Massnahme angeordnete Unterhaltsverpflichtung mit Eintritt\nder Rechtskraft von Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils\ndahingefallen. Damit ist aber auch gesagt, dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren für die betreffenden Unterhaltszahlungen keine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZGB mehr verlangen kann.\n\nc) An dieser Rechtslage ändert sich auch dadurch nichts, dass die Gesuchstellerin die ihr gestützt auf Art. 124 ZGB als Vorsorgeausgleich zugesprochene\nund gemäss vorinstanzlichem Urteil als Rente lebenslänglich auszubezahlende\nEntschädigung offenbar bereits jetzt zur Deckung ihres Bedarfs heranziehen\nmöchte und insofern dem ihr zugesprochenen Betrag faktisch die Bedeutung einer\nUnterhaltsleistung beimisst. Vorweg gilt zu bemerken, dass bei der Gesuchstellerin noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Die Verwendung der Entschädigung für\ndie Begleichung der gegenwärtigen Lebenshaltungskosten entspricht damit offenkundig nicht dem gesetzlichen Zweck. Wie es sich damit verhält, kann an dieser\nStelle offen bleiben. Entscheidend ist, dass die mit Verfügung vom 27. Oktober\n2009 zugebilligte Unterhaltszahlung und die mit Urteil vom 11. November 2009\nzugesprochene Entschädigung nach Art. 124 ZGB auf völlig unterschiedlichen\nRechtsgrundlagen beruhen und unterschiedlich zu bemessen sind. Die Entschädigung nach Art. 124 ZGB ist kein Surrogat für den nachehelichen Unterhalt (Baumann / Lauterburg, FamKommentar Scheidung, N. 71 zu Art. 124 ZGB). Eine\nvorsorgliche Massnahme im Bereich des Unterhalts kann folglich auch nicht allein\naufgrund des Umstands, dass es in beiden Fällen um Schuldverpflichtungen geht,\nin eine vorsorgliche Massnahme im Bereich der Entschädigung nach Art. 124 ZGB\numinterpretiert werden. Dies umso weniger, als zum Zeitpunkt, als die betreffende\n\nSeite 7 — 10\nvorsorgliche Massnahme erlassen wurde, die Ehe noch nicht geschieden war und\nwährend der Dauer der Ehe ein Vorsorgeausgleich ausser Betracht fällt (vgl.\nBaumann / Lauterburg, a.a.O., N. 16 ff. der Vorbem. zu Art. 122 - 124 ZGB, Hausheer / Reusser / Geiser, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 163 ZGB). Darüber\nhinaus ergibt sich nachgerade aus dem Vergleich zwischen den von der Gesuchstellerin im Hauptverfahren gestellten Anträgen und ihrer vorliegend vertretenen\nArgumentation, dass kein Anspruch auf vorsorgliche Unterhaltszahlungen bestehen kann. Verzichtet die Gesuchstellerin im Hauptverfahren auf Unterhaltsleistungen und soll an deren Stelle ab Rechtskraft im Scheidungspunkt ausschliesslich\ndie Entschädigung nach Art. 124 ZGB treten, würden ihr mit zusätzlichen, nach\nArt. 137 Abs. 2 ZGB zu entrichtenden Unterhaltszahlungen bis zum Eintritt der\nRechtskraft im letzten Nebenpunkt mehr zugesprochen, als sie es selbst verlangt\nhat.\n\n"}