{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-56_2010-04-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4dd366490ae9e12b3b6630eeb28dd55872f8dcb3e68346587c08a5399831a8fbc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4dd366490ae9e12b3b6630eeb28dd55872f8dcb3e68346587c08a5399831a8fbc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_56", "Checksum": "a0de40fd37e4214cabb72b1b661ca271"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2010 ERZ 2010 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 27.04.2010 ERZ 2010 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung) | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:53", "Checksum": "70c63eae777ff60a93347c646d6390cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2010 ERZ 2010 56\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung) | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n2. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Gesuchs um Schuldneranweisung aus, B.X. sei mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur\nvom 27. Oktober 2009 im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen\nMassnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) verpflichtet\nworden, der Gesuchstellerin rückwirkend ab Oktober 2008 einen monatlich im\nVoraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- zu bezahlen. Die erwähnte\nVerfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stelle einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel dar. Die bereits angeordnete Massnahme dauere\nbei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils praxisgemäss fort. Mit dem\nneuen Gesuch werde lediglich eine Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1\nZGB beantragt, nachdem der Gesuchsgegner trotz mehrmaliger Aufforderung bis\nzum heutigen Datum gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums\nPlessur keine Unterhaltszahlungen überwiesen habe.\n\n3. Tatsache ist, dass der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur mit Verfügung\nvom 27. Oktober 2009 den Gesuchsgegner vorsorglich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 900.-- verpflichtet hat. Unzutreffend ist jedoch die\nAuffassung der Gesuchstellerin, diese bereits erlassene Massnahme gebe ihr im\nBerufungsverfahren noch einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, der über die\nSchuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB durchsetzbar ist.\n\na) Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens können\ngemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB auch dann angeordnet werden, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Daraus folgt,\ndass bereits angeordnete Massnahmen weiterhin beachtlich sind, wenn wohl über\nden Scheidungspunkt, nicht aber über die Nebenfolgen rechtskräftig entschieden\n\nSeite 5 — 10\nwurde. Voraussetzung für die weitere Geltungskraft ist jedoch, dass sich die\nbetreffenden Massnahmen auch auf Nebenpunkte beziehen, die tatsächlich noch\nim Streit liegen. Im Bereich von Nebenpunkten, die rechtskräftig entschieden wurden, ist weder die (erstmalige) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen möglich, noch bleiben bereits erlassene Massnahmen beachtlich. Die Gültigkeit von\nerlassenen vorsorglichen Massnahmen ist mit anderen Worten bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Hauptverfahren beschränkt\n(Urteil 5P.121./2002 des Bundesgerichts vom 12. Juni 2002 E. 3.1. mit Hinweis\nauf BGE 119 II 193 E. 3.a S. 195; BGE 120 II 1 E. 2.b S. 2 f.; Entscheid LC060114\ndes Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2007 E. 3., wiedergegeben in\nFampra.ch 2007 S. 945 mit Hinweis auf Leuenberger, Praxiskommentar Scheidung, 2000, N. 12 zu Art. 137 ZGB; Sutter / Freiburghaus, Kommentar zum neuen\nScheidungsrecht, N. 44 zu Art. 137 ZGB; Urs Gloor, Basler Kommentar, N. 14 zu\nArt. 137 ZGB). Eine Abweichung von diesem Grundsatz lässt sich höchstens in\nFällen vorstellen, in denen einer vorsorglichen Massnahme vom Richter explizit\nüber die Rechtskraft im betreffenden Nebenpunkt hinaus eine Wirkung zugemessen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 148 Abs. 1 ZGB, wonach die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge\nhemmt, und zum anderen daraus, dass vorsorgliche Massnahmen regelmässig\nnur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch ein Sach- oder Prozessurteil Geltungskraft haben (BGE 119 II 195 E. 3.a).\n\nb) Von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren verlangt\nund vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur zugesprochen wurde Ehegattenunterhalt. Nachdem die Ehe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geschieden war,\nbestand grundsätzlich eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht. Grundlage der\nBemessung bildete demzufolge Art. 163 ZGB, wobei - nachdem eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten war - die Kriterien\nfür die Bemessung des Scheidungsunterhalts (Art. 125 ZGB) analog heranzuziehen waren (Urteil 5A_677/2007 vom 21. April 2008 E. 5.1 mit Verweis auf BGE\n130 III 537 E. 3.2 S. 541 f. und 128 III 65 E. 4a S. 67). Wie dem am 11. November\n2009 und damit nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen ergangenen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur zu entnehmen ist (E. 3.b), erklärte die\nGesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung nun aber den Verzicht auf\nZusprechung von Unterhaltsbeiträgen. Gestützt darauf wurde denn auch in Ziffer\n2. des Dispositivs des vorinstanzlichen Scheidungsurteils festgehalten, dass keine\nUnterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Gesuchstellerin hat gegen das vorinstanzliche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die vom Gesuchs-\n\n"}