{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-56_2010-04-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4dd366490ae9e12b3b6630eeb28dd55872f8dcb3e68346587c08a5399831a8fbc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4dd366490ae9e12b3b6630eeb28dd55872f8dcb3e68346587c08a5399831a8fbc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_56", "Checksum": "a0de40fd37e4214cabb72b1b661ca271"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2010 ERZ 2010 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 27.04.2010 ERZ 2010 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung) | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:53", "Checksum": "70c63eae777ff60a93347c646d6390cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2010 ERZ 2010 56\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung) | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n4. Am 11. November 2009 fand vor Bezirksgericht Plessur im Scheidungsverfahren der Parteien die Hauptverhandlung statt. Das Bezirksgericht erliess gleichentags folgendes, am 25. Januar 2010 mitgeteiltes Urteil:\n1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.\n2. Es sind keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet.\n3. In güterrechtlicher Hinsicht sind die Parteien auseinandergesetzt.\n4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatlich im Voraus zahlbare unvererbliche Rente\naus beruflicher Vorsorge von CHF 1'141.00 zu bezahlen.\nDie Eidgenössische Invalidenversicherung, Invalidenversicherungs-\nStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), bzw. ab 1. Februar 2013 die\nSchweizerische Ausgleichskasse (SAK), Avenue Edmond-Vaucher 18,\nPostfach 3100, CH 1211 Genf 2, wird angewiesen, von der dem Ehemann (B.X., geboren …, AHV-Nr. …) ausbezahlten Rente monatlich\nCHF 1'141.00 auf das Konto der Ehefrau bei der Graubündner Kantonalbank, 7000 Chur, IBAN …, zu überweisen.\n5 Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 5'638.35 (Gerichtsgebühren CHF 4'500.00, Schreibgebühren CHF 823.00, Bargebühren\nCHF 315.35) gehen je zur Hälfe zu Lasten von A.X. und B.X.. Beide\nParteien prozessieren mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen\nRechtspflege. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden die der\nEhefrau überbundenen Kosten vorläufig der Gemeinde D. in\nRechnung gestellt, diejenigen des Ehemannes dem Kanton\nGraubünden. Die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse von\nje CHF 750.00 werden mit den angefallenen Gerichtskosten verrechnet.\n\nSeite 3 — 10\n•\nDie ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n6. (Frist zur Einreichung der Honorarnoten).\n7. (Mitteilung).\n\nC.1. Gegen dieses Urteil erhob B.X. mit Eingabe vom 4. Februar 2010, beim\nBezirksgericht Plessur eingegangen am 10. Februar 2010, Einsprache beim\nKantonsgericht Graubünden. Darin verlangt er im Hauptantrag, es sei die A.X.\nzugesprochene Rente aus beruflicher Vorsorge angemessen herabzusetzen. Die\nEingabe wurde als Berufung im Sinne von Art. 218 ff. ZPO entgegengenommen.\n\n2. Am 3. März 2010 liess A.X. bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer ein\nGesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des\nScheidungsverfahrens einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:\n1. Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im\nAusland, Avenue Ed. Vaucher 16, Postfach 3100, CH 1211 Genf 2, sei\ngerichtlich anzuweisen, aus dem monatlichen Versicherungsleistungsanspruch von B.X. (… 1948) Fr. 900.00 direkt an A.X. auf ihr Konto bei\nder Graubündner Kantonalbank, 7000 Chur, IBAN …, zu überweisen.\n2. Die vorliegende Anweisung sei superprovisorisch, ohne Anhörung der\nGegenpartei gerichtlich anzuordnen.\n3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich\ngesetzlicher MWSt) zu Lasten von B.X..\n\n3. Mit Verfügung vom 4. März 2010 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer\ndes Kantonsgerichts Graubünden den Antrag auf superprovisorische Anordnung\nder Schuldneranweisung ab und setzte B.X. Frist zur Einreichung einer\nStellungnahme bis 19. März 2010 an.\n\n4. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2010 beantragte B.X. sinngemäss\ndie Abweisung des Gesuchs.\n\n5. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Gesuchstellerin ist schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in\nder Schweiz. Der Gesuchsgegner, ebenfalls schweizerischer Staatsbürger, hat\nseinen Wohnsitz in Thailand. Grundlage des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs\num Erlass von vorsorglichen Massnahmen ist das von B.X. beim Kantonsgericht\nGraubünden anhängig gemachte Berufungsverfahren betreffend Nebenfolgen der\nEhescheidung. Die Vorinstanz hat - was die Scheidungsklage samt Nebenfolgen\n\nSeite 4 — 10\nbetrifft - mit zutreffender Begründung seine örtliche und sachliche Zuständigkeit\nsowie die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht bejaht (Art. 59 lit. a IPRG,\nArt. 61 Abs. 1 IPRG, Art. 63 Abs. 1 und 2 IPRG, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGzZGB).\nAus dieser Zuständigkeit leitet sich auch jene des Kantonsgerichts als\nBerufungsinstanz (Art. 218 ZPO) betreffend den Scheidungsnebenfolgen ab.\nGemäss Art. 62 Abs. 1 IPRG ist das für die Scheidungsklage zuständige Gericht\nauch ermächtigt, vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens zu erlassen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Behandlung\ndes vorliegenden Gesuchs, welches sachlich in die Kompetenz der prozessleitenden Vorsitzenden der I. Zivilkammer fällt (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52\nAbs. 2 ZPO) ist demnach zu bejahen. Zur Anwendung gelangt wiederum das\nschweizerische Recht (Art. 62 Abs. 2 IPRG).\n\n"}