{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-56_2010-04-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4dd366490ae9e12b3b6630eeb28dd55872f8dcb3e68346587c08a5399831a8fbc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4dd366490ae9e12b3b6630eeb28dd55872f8dcb3e68346587c08a5399831a8fbc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_56", "Checksum": "a0de40fd37e4214cabb72b1b661ca271"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2010 ERZ 2010 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 27.04.2010 ERZ 2010 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung) | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:53", "Checksum": "70c63eae777ff60a93347c646d6390cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2010 ERZ 2010 56\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung) | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 27. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 56 28. April 2010\n\nVerfügung\nI. Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst\nAktuar Blöchlinger\n\nZum Gesuch\n\nder A.X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta,\nReichsgasse 65, 7002 Chur,\ngegen\nB.X., Gesuchsgegner,\n\nbetreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Schuldneranweisung) im\nBerufungsverfahren ZK1 10 9 (Nebenfolgen der Ehescheidung),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. A.X., geboren am … 1951, und B.X., geboren am … 1948, heirateten am\n…. Sie sind Eltern eines erwachsenen Sohnes. A.X. lebt in D., wo sie auch\nteilzeitig erwerbstätig ist. B.X., der seit einigen Jahren an Multipler Sklerose (MS)\nleidet und eine Invaliden- sowie eine Pensionskassenrente bezieht, ist nach\nThailand ausgewandert. Er lebt dort zusammen mit einer neuen Lebenspartnerin,\nmit welcher er zwei gemeinsame, in den Jahren 2007 und 2009 geborene Kinder\nhat.\n\nB.1. Am 10. Juli 2008 stellte A.X. beim Bezirksgericht Plessur Antrag auf\nScheidung ihrer Ehe mit B.X. nach Art. 111 ZGB. Zum Abschluss einer\numfassenden Ehescheidungskonvention kam es nicht, weshalb das Verfahren\nnach Art. 112 ZGB eingeleitet wurde.\n\n2. Am 1. Oktober 2009 liess A.X. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein\nGesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des\nScheidungsverfahrens einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:\n1. B.X. sei zu verpflichten, A.X. rückwirkend ab 1. Oktober 2008 bis zum\nVorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils monatlich im Voraus\neinen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.00 zu überweisen.\n2. Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im\nAusland, Avenue Ed. Vaucher 18, Postfach 3100, CH 1211 Genf 2,\nsei gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB gerichtlich anzuweisen, aus dem\nmonatlichen Versicherungsleistungsanspruch von B.X. (… 1948) Fr.\n900.00 direkt an A.X. auf ihr Konto bei der Graubündner\nKantonalbank, 7000 Chur, IBAN …, zu überweisen.\n3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich\ngesetzlicher MWSt) zu Lasten von B.X..\n\nZur Begründung wurde im Rahmen einer Bedarfsberechnung und unter Hinweis\nauf die unterschiedlich hohen Einkünfte geltend gemacht, A.X. sei zur Bestreitung\nihres Lebensunterhalts auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.--\nangewiesen. Gestützt auf Art. 137 Abs 2 Satz 4 ZGB werde die Zusprechung des\nUnterhaltsbeitrages rückwirkend ab 1. Oktober 2008 beantragt. Sollte zu\ngegebener Zeit das Scheidungsurteil lediglich in Teilrechtskraft erwachsen,\nwürden die bereits im Urteilszeitpunkt angeordneten Massnahmen fortdauern. Der\nGesuchsgegner habe bis anhin prozesstaktisch alle Möglichkeiten ausgenützt, um\nsich den Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau zu entziehen. Es werde\ndeshalb darum ersucht, die Eidgenössische Invalidenversicherung anzuweisen,\n\nSeite 2 — 10\ndie Fr. 900.-- direkt aus dem monatlichen Versicherungsleistungsanspruch von\nB.X. an die Gesuchstellerin zu überweisen.\n\n3. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur im Massnahmeverfahren wie folgt:\n1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet an die Gesuchstellerin, rückwirkend ab Oktober 2008, einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu leisten.\n2. Die Ziffer 2. des Rechtsbegehrens des Gesuchs um Erlass von eheschutzrichterlichen Massnahmen vom 01. Oktober 2009 wird abgewiesen.\n3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 440.00 (Gerichtsgebühren\nCHF 300.00, Schreibgebühren CHF 98.00, Barauslagen CHF 42.00)\ngehen zulasten des Gesuchsgegners und sind innert 30 Tagen auf das\nPC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.\nAusseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellern für ihre\nUmtriebe mit CHF 440.00, zuzüglich MWSt, zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).\n\n"}