eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. und für BZ. und CZ. eine solche von insgesamt Fr. 500.- - inkl. MwSt. Die Entschädigungen für die Rekursgegner Z. tiefer anzusetzen als jene an die Stiftung Y. rechtfertigt sich dadurch, dass sich die ersteren praktisch ausschliesslich den Ausführungen des Rechtsvertreters der Stiftung angeschlossen haben. Seite 13 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.