b. Die vollumfängliche Abweisung des Rekurses von X. führt zur Kostenauflage an den Rekurrenten. Da er in der Sache zur Prozessführung nicht legitimiert war und als Willensvollstrecker somit unnötige Kosten verursachte, wäre es auch in zweiter Instanz unbillig, die Verfahrenskosten dem Nachlass zu überbinden. Die Kosten des Rekursverfahrens gehen daher persönlich zu Lasten des Willensvollstreckers. Zudem hat X. die Rekursgegner für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Als angemessen erscheint hierbei für die Stiftung Y. eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- inkl. MwSt., für AZ. eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. und für BZ.