Wären die Genannten mit dem Entscheid des Kreispräsidenten, welcher ihnen keine aussergerichtliche Entschädigung zusprach, nicht einverstanden gewesen, hätten sie diesen Punkt selbständig anfechten müssen. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es deshalb dabei, dass keine aussergerichtlichen Entschädigungen auszurichten sind.