Seite 12 — 14 Den Gesuchsgegnern wurde im vorinstanzlichen Verfahren keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Darauf kommen die Rekursgegner AZ. sowie BZ. und CZ. im Rekursverfahren zurück, indem sie auch für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer eine aussergerichtliche Entschädigung beantragen. Dies geht nicht an. Wären die Genannten mit dem Entscheid des Kreispräsidenten, welcher ihnen keine aussergerichtliche Entschädigung zusprach, nicht einverstanden gewesen, hätten sie diesen Punkt selbständig anfechten müssen.