4a. Der Kreispräsident Fünf Dörfer hat in seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller, das heisst dem Willensvollstrecker persönlich und nicht etwa dem Nachlass, auferlegt. Dies wird vom Rekurrenten mit keinem Wort gerügt. Da der Rekurs abgewiesen wird und infolgedessen kein Anlass besteht, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der gesuchsgegnerischen Seite zu überbinden, hat es mit der erwähnten Kostenregelung sein Bewenden.