Im Rekursverfahren bestätigte sich, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus handelt und so die Erbteilung unbegründet verzögert, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstellt. Auf eine formelle Rüge hat der Kreispräsident verzichtet. Seine Feststellungen sind aber in jedem Fall richtig, so dass kein Grund besteht, diese gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 4 des Rekurrenten zurückzunehmen. Der Rekurs ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.