Dessen gestützt auf eine prima-facie-Würdigung des Testaments und der im Ungültigkeitsprozess geschlossenen Vereinbarung gezogener Schluss, dass der erwähnten Stiftung die Stellung als eingesetzte Alleinerbin zukommt und infolgedessen kein Anlass besteht, nach weiteren Erben, nämlich solchen der grosselterlichen Parentel, zu suchen, ist nicht zu beanstanden. Die zuständige Behörde darf im konkreten Fall aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung des Testaments und nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips die Grenzen bei der Ermittlung gesetzlicher Erben bestimmen (Frank Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N 2 zu Art. 555 ZGB).