Die eingehende Abklärung dieser Frage bzw. der definitive Entscheid darüber obliegt indes dem ordentlichen Richter und nicht dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer im vorliegenden Verfahren. Dessen gestützt auf eine prima-facie-Würdigung des Testaments und der im Ungültigkeitsprozess geschlossenen Vereinbarung gezogener Schluss, dass der erwähnten Stiftung die Stellung als eingesetzte Alleinerbin zukommt und infolgedessen kein Anlass besteht, nach weiteren Erben, nämlich solchen der grosselterlichen Parentel, zu suchen, ist nicht zu beanstanden.