als einziger gesetzlicher Erbe der elterlichen Parentel zum Zug – und wenn zum anderen die Auslegung des gültigen Testaments ergeben würde, dass der Stiftung Y. nicht die Stellung einer eingesetzten Erbin, sondern lediglich diejenige einer Vermächtnisnehmerin zukommen würde. Die eingehende Abklärung dieser Frage bzw. der definitive Entscheid darüber obliegt indes dem ordentlichen Richter und nicht dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer im vorliegenden Verfahren.