Abgesehen davon gilt es auch im Zusammenhang mit der Frage der Erbenermittlung zu beachten, welches Verfahren vorliegend zur Diskussion steht. Ein Anlass, nach weiteren Erben von A. zu suchen, bestände allenfalls dann, wenn zum einen das Testament als gültig zu qualifizieren wäre – bei dessen Ungültigkeit käme AZ. als einziger gesetzlicher Erbe der elterlichen Parentel zum Zug – und wenn zum anderen die Auslegung des gültigen Testaments ergeben würde, dass der Stiftung Y. nicht die Stellung einer eingesetzten Erbin, sondern lediglich diejenige einer Vermächtnisnehmerin zukommen würde.