Seite 10 — 14 gegenüber, um ihnen den Entscheid über die Erhebung erbrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Den Willensvollstrecker trifft indes keine aktive Informationspflicht, weshalb er auch nicht die Aufgabe hat, alle Personen, die als potentielle Kläger für Erbschafts-, Herabsetzungs- und Ausgleichsansprüche in Frage kämen, über die Klagemöglichkeiten zu informieren und ihnen die für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen tatbestandlichen und rechtlichen Hinweise von sich aus und ungefragt zu geben (Christ, a.a.O., N 34 zu Art.