Es ist nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, stellvertretend für Dritte, die am Nachlass unter Umständen bessere Rechte als die in der Erbbescheinigung aufgeführten Erben haben, Rechte geltend zu machen. Vorliegend strebt der Willensvollstrecker mit seinem Begehren zwar nicht direkt die Geltendmachung der Rechte allfälliger weiterer Erben an, immerhin aber die Bekanntmachung des Nottestaments diesen