Da die Funktion bzw. der Tätigkeitsbereich des Willensvollstreckers von der Frage, ob eine Erbbescheinigung alle Erben umfasst, nicht betroffen ist, fehlt X. in casu das rechtliche Interesse an Nachforschungen nach weiteren Erben, insbesondere nachdem sich der einzige gesetzliche Erbe aus der zweiten Parentel und die vom Testament betroffenen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des Ungültigkeitsprozesses vergleichsweise geeinigt haben. Es ist nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, stellvertretend für Dritte, die am Nachlass unter Umständen bessere Rechte als die in der Erbbescheinigung aufgeführten Erben haben, Rechte geltend zu machen.