Zu Rechtsmitteln gegen Erbbescheinigungen ist er aktivlegitimiert, wenn seine eigene Rechtsstellung – seine Einsetzung, Stellung oder Funktion – betroffen ist. Da die Funktion bzw. der Tätigkeitsbereich des Willensvollstreckers von der Frage, ob eine Erbbescheinigung alle Erben umfasst, nicht betroffen ist, fehlt X. in casu das rechtliche Interesse an Nachforschungen nach weiteren Erben, insbesondere nachdem sich der einzige gesetzliche Erbe aus der zweiten Parentel und die vom Testament betroffenen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des Ungültigkeitsprozesses vergleichsweise geeinigt haben.