c/cc. Wie in den Erwägungen 2b und 2c/aa dargelegt wurde, kommt einem Willensvollstrecker dort die Prozessführungsbefugnis zu, wo seine Aufgaben gemäss materiellem Recht tangiert sind. Zu Rechtsmitteln gegen Erbbescheinigungen ist er aktivlegitimiert, wenn seine eigene Rechtsstellung – seine Einsetzung, Stellung oder Funktion – betroffen ist.