Zürich 1985, S. 25 f.). Als rechtswidrig oder unsittlich – was von gewissen Autoren als Grund genannt wird, die Wünsche der Erben selbst bei Einstimmigkeit nicht zu berücksichtigen – kann die besagte Vereinbarung ohne Zweifel nicht bezeichnet werden, was vom Rekurrenten denn zu Recht auch nicht behauptet wird.